Statuten des Vereins, Institut für partnerschaftliche Betriebsverfassung an der Johannes-Kepler-Universität Linz
§ 1. (Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins)
Der Verein führt den Namen ,Institut für partnerschaftliche Betriebsverfassung an der Johannes-Kepler-Universität Linz’ (im folgenden Institut genannt). Er hat seinen Sitz in 4048 Puchenau, Karl Leitl-Strasse 2, OÖ. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
§ 2. (Zweck des Instituts)
(1) Zweck des Instituts ist es, die Probleme der Gestaltung der Betriebs- und Unternehmensverfassung unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens einer Förderung der Kooperation von Anteilseigner und Arbeitnehmerschaft wissenschaftlich zu bearbeiten und darzustellen.
(2) Die Tätigkeit des Instituts ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(3) Das Institutsvermögen und die Mittel des Instituts dürfen nur im Sinne des Institutszweckes verwendet werden.
§ 3. (Mittel zur Erreichung des Institutszweckes)
Als ideelle Mittel zur Erreichung des Institutszweckes dienen insbesondere
a) die Durchführung von Forschungsarbeiten,
b) die Vergabe von Forschungsaufträgen,
c) die Übernahme und Durchführung von Forschungsaufträgen,
d) die Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten,
e) die Erstattung von Gutachten und Denkschriften,
f) die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten,
g) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
h) die Teilnahme an Veranstaltungen im In- und Ausland,
i) die Herstellung und Pflege wissenschaftlicher Kontakte mit in- und ausländischen Institutionen.
Bei allen diesen Aktivitäten soll nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Johannes-Kepler-Universität in Linz vorgegangen werden.
§ 4. (Aufbringung der Mittel)
Die finanziellen Mittel, die zur Erreichung des Institutszweckes erforderlich sind, werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Stiftungen, Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen,
c) Erträgnisse des Institutsvermögens.
§ 5. (Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder des Institutes sind
a) die ordentlichen Mitglieder,
b) die Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können an Fragen der partnerschaftlichen Betriebsverfassung interessierte natürliche oder juristische Personen sein.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Institutszweck erworben haben.
(4) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Institutsvorstand.
(5) Eine juristische Person über ihre Mitgliedschaft durch die Entsendung eines ständigen Delegierten.
§ 6. (Rechte und Pflichten der Institutsmitglieder)
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Instituts nach besten Kräften zu unterstützen, die festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Statuten sowie die Beschlüsse der Institutsorgane zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die wissenschaftlichen Einrichtungen des Institutes zu benützen und an den Veranstaltungen des Instituts teilzunehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind in der Vollversammlung stimmberechtigt und besitzen die Wählbarkeit in Bezug auf die Institutsorgane.
§ 7. (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
c) durch Austritt
d) durch Ausschluss.
(2) Austritt und Ausschluss beenden im Zeitpunkt des Zuganges der diesbezüglichen Mitteilung an das zuständige Organ mit sofortiger Wirkung das Vereinsverhältnis.
§ 8. (Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr)
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Vollversammlung festgelegt.
(2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 9. (Institutsorgane)
Organe des Instituts sind
a) die Vollversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Präsidium,
d) der wissenschaftliche Leiter.
§ 10. (Vollversammlung)
(1) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Nur diese sind stimmberechtigt.
(2) Die Vollversammlung ist mindestens alle 4 Jahre durchzuführen.
(3) Einberufung und Vorsitzführung obliegen dem Präsidium, bei dessen Verhinderung einem von diesem bestimmten Vorstandsmitglied.
(4) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Vollversammlung verlangen. Diesem Verlangen ist binnen vierzehn Tagen Folge zu leisten.
(5) Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
(6) Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
a) Änderung des Statuts,
b) die freiwillige Auflösung des Vereins,
c) die Wahl des Vorstands,
d) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) die Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
f) die Bestellung der beiden Rechnungsprüfer.
§ 11. (Der Vorstand)
(1) Der Institutsvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein aus zwei natürlichen ordentlichen Mitgliedern bestehendes Präsidium als Leitungsorgan des Instituts.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes und des Präsidiums beträgt vier Jahre. Wiederwahl der Vorstands- und Präsidiumsmitglieder ist zulässig.
(4) Der wissenschaftliche Leiter nimmt an den Vorstands- und Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teil.
(5) Für Beschlüsse und Wahlen im Vorstand genügt die einfache Stimmenmehrheit.
(6) Jedes Mitglied des Präsidiums ist zur Einberufung einer Vorstandssitzung berechtigt. Der jeweilige Einberufer führt auch den Vorsitz.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der Institutsgeschäfte, soweit sie nicht der Vollversammlung zugewiesen ist, im besonderen aber die Beschlussfassung über
a) die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Bestellung des wissenschaftlichen Leiters,
d) die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes.
§ 12. (Präsidium)
Das Präsidium ist das Leitungsorgan des Instituts, soweit es sich nicht um Aufgaben des Vorstandes und der Vollversammlung handelt. Es vertritt das Institut nach außen und führt die Geschäfte des Institutes. Die beiden Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, diese ihre Aufgaben untereinander nach Gründen der Zweckmäßigkeit aufzuteilen.
§ 13. (Rechnungsprüfer)
Die Vollversammlung bestellt zwei ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfer für die Funktionsperiode des Vorstandes. Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Darüber haben sie an die Vollversammlung zu berichten.
§ 14. (Wissenschaftliche Leitung)
(1) Der Vorstand bestellt einen durch entsprechende Veröffentlichungen ausgewiesenen österreichischen Universitätslehrer der Johannes-Kepler- Universität in Linz, der ordentliches Institutsmitglied ist, zum wissenschaftlichen Leiter. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit und kann durch Vorstandsbeschluss an jedem Halbjahresschluss zum nächsten Halbjahresschluss widerrufen werden.
(2) Dem wissenschaftlichen Leiter obliegt es, im Rahmen der ihm im Jahresvoranschlag oder durch Vorstandsbeschluss oder Entscheidung des Präsidiums zugewiesenen Mitteln die Institutszwecke im Sinne des § 3 zu verwirklichen.
(3) Dem wissenschaftlichen Leiter obliegt ferner die wissenschaftliche Repräsentanz des Instituts und die auf die wissenschaftliche Arbeit bezüglich laufende Geschäftsführung. In der Führung der wissenschaftlichen Agenden ist er unabhängig. Das für den wissenschaftlichen Bereich aufgenommene Personal untersteht ihm unmittelbar.
§ 15. (Zeichnungsbefugnis)
Schriftstücke besonderer Art werden grundsätzlich von einem Präsidiumsmitglied und vom wissenschaftlichen Leiter gezeichnet. Bei Schriftstücken der laufenden Geschäftsführung genügt in nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten die Unterschrift eines Präsidiumsmitgliedes, in wissenschaftlichen Angelegenheiten die des wissenschaftlichen Leiters.
§ 16. (Schiedsgericht)
(1) Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, seien es solche zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Institut werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in das jeder der Streitteile einen Schiedsrichter entsendet. Die beiden Personen wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Falls sie sich nicht einigen können, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig und unanfechtbar.
§ 17. (Auflösung des Instituts)
Im Falle der Auflösung des Instituts, sei es durch freiwillige Auflösung oder durch Auflösung durch die Vereinsbehörde ist das vorhandene Institutsvermögen Einrichtungen zu übereignen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen.